Juli 22nd, 2018 |
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Rassismus & Menschenrechte
Am Dienstagnachmittag wurde ein kleines Roma-Mädchen in Rom von einem Schuss lebensgefährlich verletzt. Das Projektil wurde offenbar aus einer Luftdruckpistole abgefeuert. Die Mutter befand sich mit dem Mädchen im Arm auf der Via Togliatti, als sie bemerkte, dass das Kind am Rücken blutete. Die 15 Monate alte Cerasela wurde im Krankenhaus Bambino Gesù notoperiert. Die Verletzung ist schwerwiegend und könnte eine bleibende Lähmung nach sich ziehen. Der Zustand Ciraselas ist weiterhin ernst, sie befand sich nach dem Eingriff noch immer in Lebensgefahr. Bei dem Metallkörper, der chirurgisch entfernt wurde, dürfte es sich um ein Geschoss einer Luftdruckpistole handeln. Die Carabinieri ermitteln. Pressemeldungen zufolge erscheint ein rassistisches Tatmotiv immer wahrscheinlicher. Cerasela lebt mit ihrer aus Rumänien stammenden Familie im Roma-Camp in der Via di Salone in Rom.
(dROMa)
Juli 22nd, 2018 |
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Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht

Verhetzung: Was ist das?
Verhetzung: Was kann ich dagegen tun?
283 StGB (Österreich)
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
- zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder
- in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
- Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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