Bettelverbot: Schweiz vom EGMR verurteilt
Januar 25th, 2021 | Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht
Urteil gegen die Schweiz: Haftstrafe wegen „stillen Bettelns“ war menschenrechtswidrig
In seinem Urteil vom 19. Jänner (Lăcătuş gegen Schweiz [Appl. no. 14065/15]; Pressemitteilung, Legal Summary) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerde einer rumänischen Romni (28) Recht gegeben, die in der Schweiz wegen „stillen Bettelns“ bestraft wurde. Die Frau hatte seit 2011 im öffentlichen Raum in Genf trotz bestehenden Verbots gebettelt. Sie berief gegen die wiederholten Strafverfügungen der Polizei. Anfang 2014 wurde sie vom Genfer Polizeigericht daraufhin zu einer Geldstrafe von 500 Franken verurteilt; eine kleinere Summe, die ihr bei einer Polizeikontrolle abgenommen wurde, wurde einbehalten. Weil die mittellose Frau die Strafsumme nicht zahlen konnte, wurde sie im März 2015 fünf Tage lang ersatzweise in Haft genommen.
Die Straßburger Richter urteilten nun, dass diese Strafmaßnahmen nicht verhältnismäßig seien und somit die Grundrechte der bettelnden Frau verletzten: ”The Court observed that this was a severe sanction. A measure of this kind had to be justified by sound reasons in the public interest, which had not been present in this case.“ Die Schweiz ist nun verpflichtet, der jungen Frau umgerechnet rund 920 Euro an Schadenersatz zu zahlen.
Recht, ihrer Not öffentlich Ausdruck zu verleihen
Die Richter folgten somit nicht der Rechtsauffassung des Schweizer Bundesgerichts, dass weniger restriktive Maßnahmen nicht ausreichend effektiv seien. Angesichts ihrer prekären Lebenssituation, so der EGMR, habe die Frau aufgrund ihrer Menschenwürde das Recht, ihrer Not öffentlich Ausdruck zu verleihen und zu versuchen, ihre existenziellen Bedürfnisse durch Betteln zu decken:
Begging constituted a means of survival for her. The Court considered that, being in a clearly vulnerable situation, the applicant had had the right, inherent in human dignity, to be able to convey her plight and attempt to meet her basic needs by begging.
Insbesondere rügte das Urteil die pauschale Kriminalisierung des Bettelns:
The Court considered that an outright ban on a certain type of conduct was a radical measure which required strong justification and particularly rigorous scrutiny by the courts empowered to weigh up the various interests at stake. In the present case the applicable legislation had precluded a genuine balancing of the interests at stake, and penalised begging in blanket fashion.
Ein Abwägen der Verhältnismäßigkeit sei auch im konkreten Falles nicht erfolgt. Die Genfer Regelung eines Pauschalverbots sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, weder hinsichtlich des von den Befürwortern von Bettelverboten häufig vorgebrachten Arguments des „Kampfes gegen die organisierte Kriminalität noch hinsichtlich des Schutzes der Rechte von Passanten, Anwohnern und Geschäftsbesitzern“. Ein Passus, der auch kritisiert wurde: „Man fragt sich schon“, kommentierte die Berliner taz, „ob [der EGMR] das Betteln nicht selbst wieder kriminalisiert, indem er im Zusammenhang dieses Falls von ,organisierter Kriminalität’ spricht“.
Die Straßburger Richter urteilten einstimmig, dass die Bestrafung wegen Übertretung eines generellen Bettelverbots, wie es in Genf in Kraft ist, gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Die Schweiz hat somit mit ihrem Vorgehen gegen die Frau das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, da sie dadurch der Möglichkeit zur Existenzsicherung beraubt wurde.
Art. 10 und 14 ausgespart
Eine mögliche Verletzung von Art. 10 EMRK (freie Meinungsäußerung) durch das Bettelverbot, das ein öffentliches Mitteilen von Bedürftigkeit unterbindet, wurde nicht mehr geprüft. Mit 5 zu 2 Stimmen befanden die Richter des EGMR, dass keine Notwendigkeit bestehe, auch noch die Frage eines eventuellen Verstoßes gegen Art. 10 zu untersuchen (zustimmendes Sondervotum der Richterin Keller; teils abweichende Sondervoten der Richter Lemmens und Ravarani):
Having found a violation of Article 8, the Court considered that the complaint under Article 10 did not raise a separate and essential issue and that it was therefore unnecessary to rule separately on that complaint.
Ebenso sah das Gericht von einer separaten Bewertung zu einer etwaigen Verletzungen von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) aufgrund der sozialen und finanziellen Lage und der ethnischen Zugehörigkeit der Frau ab:
Having found a violation of Article 8, the Court considered that there was no need to rule separately on the complaint under Article 14 read in conjunction with Article 8 of the Convention.
Was bedeutet das Urteil für Genf?
In insgesamt 14 Schweizer Kantonen sind derzeit Bettelverbote in Kraft. Laut dem Basler Staats- und Verwaltungsrechtsexperten Markus Schefer dürfte das Straßburger Urteil nun Auswirkungen auf die regionalen Regelungen haben: „Man muss sicherstellen, dass man die Situation der konkreten Person anschauen und würdigen kann. Und man muss auch schauen, dass die Sanktion nicht allzu streng ist.“
Der Genfer Sicherheitsdirektor Mauro Poggia erklärt im SRF-Interview, dass Genf auch nach der Verurteilung in Straßburg am bestehenden Bettelverbot festhalten werde. Allerdings werde man bei Bettelei die konkreten Umstände genau prüfen:
Was die Stadt Genf betrifft, werden wir weiterhin Bußen verteilen. Klar werden wir im Rahmen der Befragungen gezielt auch die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen. Auch unter welchen Umständen die Person in die Schweiz gelangt ist und wie die Situation in ihrem Land ist.
Basel-Stadt prüft
Konsequenzen könnte das Urteil vor allem auch für die aktuelle Betteldebatte im Kanton Basel-Stadt haben. „Basler Bettelverbot kommt unter Druck“ titelt etwa das SRF. Die Kantonalregierung wird nun prüfen, ob die vom Parlament (Großen Rat) auf Antrag der SVP im Oktober geforderte Wiedereinführung eines generellen Bettelverbots tatsächlich umgesetzt werden kann. Ein allgemeines Bettelverbot war in Basel im Sommer 2020, im Zuge einer Revision der kantonalen Rechtsordnung, annulliert worden. Seither steht dort nur noch „bandenmäßiges Betteln“ unter Strafe.
Markus Schefer von der Univerität Basel hält ein „allgemeines, unqualifiziertes Bettelverbot“ mit dem neuen Urteil für „nicht zulässig“, da die Straßburger Urteile auch für die Schweiz rechtlich bindend und keine bloßen Empfehlungen darstellen: „Betteln ist eine vom Grundrecht geschützte Tätigkeit.“
Folgen auch für Österreichs Rechtsprechung?
Der österreichische Jurist Hans-Peter Lehofer (mehr hier) sieht in einem ersten Kommentar mögliche Konsequenzen auch für Österreich, wo die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das Recht auf Privat- und Familienleben bislang nicht von Bettelverboten berührt sah:
In Österreich judizierte der VfGH demgegenüber, dass Bettelei nicht in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt: RIS/Link 1 und (vom EGMR auch erwähnt) RIS/Link 2 wird nun wohl zu überdenken sein; was nicht heißt, dass sich am Ergebnis etwas ändern muss, weil der VfGH ein allgemeines (undifferenziertes) Bettelverbot – wie es beim EGMR-Urteil Gegenstand war – ohnehin als unsachlich (Art. 7 Abs 1 B-VG) und auch als Verstoß gegen Art. 10 EMRK beurteilt hat; VfGH sieht dabei auch stilles Betteln vom Schutzbereich des Art 10 EMRK umfasst; anders als das Schweizer Bundesgericht, das im Ausgangsfall zum heutigen EGMR-Urteil die Auffassung vertrat, im konkreten Fall sei die „einzige Botschaft“ der Betroffenen ihre Armut gewesen, und das sei bloß ein „sekundäres, wenngleich notwendiges Element des Bettelns“.
(dROMa)