Verhetzung: Was ist das?

Juli 19th, 2018  |  Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht  |  1 Comment

Verhetzung: Was ist das? Und was kann ich dagegen tun? (Bild: Max Pixel)www.stopptdierechten.at: Der öster­rei­chi­sche Verhet­zungs­para­graph be­­straft zwei un­ter­­schied­­li­­che Ver­haltens­wei­sen. Grob gesagt, sol­len einer­seits Äußerungen be­straft wer­den, die auf die Her­bei­füh­rung von Gewalt oder Hass gegen be­stimm­te Per­so­nen und Per­so­nen­grup­pen ab­zielen, ande­rer­seits sollen Äußerun­gen bestraft wer­den, die auf die Ver­ächt­lich­machung von Per­sonen­gruppen ab­zielen.

Wen schützt der Verhetzungsparagraph?

Nicht alle Personen und Personengruppen sind vom Verhetzungs­para­graphen ge­schützt. Opfer einer Ver­hetzung kön­nen nur Per­sonen und Per­sonen­gruppen sein, die an­hand fol­gen­der Krite­rien defi­niert wer­den können:

  • Kirche/Religionsgemeinschaft: nicht auf gesetzlich an­erkann­te Kir­chen und Reli­gions­gemein­schaf­ten be­schränkt. Eine ge­naue Ab­gren­zung gibt es hier nicht.
  • „Rasse“/Hautfarbe/Abstammung: Angehörige bestimm­ter Grup­pen auf Grund deren äußer­lich er­kenn­barer Merk­male. Oder Men­schen, die von solch ei­ner Grup­pe „ab­stammen“.
  • Sprache: Sprachen, aber auch Dialekte
  • Religion/Weltanschauung: Gruppen, die durch ihre reli­giö­se Über­zeu­gung oder Welt­anschau­ung defi­niert werden.
  • Weltanschauung: z.B. Pazifismus
  • Nationale/ethnische Herkunft: Anknüpfungspunkt ist die Volks­zu­ge­hörig­keit
  • Staatsangehörigkeit: Im Gegensatz zu „Rasse“/Haut­farbe/Ab­stam­mung oder natio­na­ler/eth­ni­scher Her­kunft wird hier auf die recht­li­che Mit­glied­schaft einer Per­son zu einem Staat ab­gestellt.
  • Geschlecht: Frauen, Männer, Transsexuelle, Inter­sexu­elle, etc.
  • Behinderung: „die Auswirkungen einer nicht nur vorüber­gehen­den kör­per­li­chen, geis­tigen oder psy­chi­schen Funk­tions­be­einträch­ti­gung oder Be­ein­träch­ti­gung der Sinnes­funk­tio­nen, die ge­eig­net ist, die Teil­nahme am Leben in der Gesell­schaft zu er­schwe­ren“.
  • Alter: Kinder, Pensionisten, etc.
  • Sexuelle Ausrichtung: LGBT etc.

Außerdem sind auch jene Gruppen mitumfasst, die auf­grund einer feh­len­den Eigen­schaft Ziel einer hetze­ri­schen Äuße­rung werden. Dem­nach kann eine Ver­hetzung etwa auch wegen Äußerun­gen auf­grund einer fehlen­den Staats­angehörig­keit (Ausländer) oder Reli­gion (Un­gläu­biger) er­füllt sein.

Welche Äußerungen sind vom Verhetzungsparagraph umfasst?

Äußerungen sind nicht auf Hetzreden beschränkt, auch Texte, Zeich­nun­gen in Inter­net, Flug­blätter, Briefe, Plakate, Graffiti oder Filme im Internet kön­nen eine Ver­het­zung be­wirken.

Fall 1 – Aufrufen zu Gewalt und Aufstacheln zum Hass

  • Eine geschützte Gruppe (siehe oben) oder ein Mit­glied einer sol­chen Gruppe müs­sen be­trof­fen sein.
  • Die Verhetzung muss öffentlich er­fol­gen.

Das heißt, sie muss für zumindest 30 Personen („viele Men­schen“) wahr­nehm­bar sein. Ist sie für über 150 Per­sonen wahr­nehm­bar, was ins­beson­dere bei der Be­ge­hung im Internet regel­mäßig der Fall sein wird, drohen zudem stren­gere Strafen. Wahr­nehm­bar­keit bedeutet nicht, dass alle Per­sonen die Ver­hetzung auch tat­säch­lich wahr­genom­men haben müs­sen. Bei­spiel: Der Ver­hetzungs­para­graph ist schon an­wend­bar, wenn ein Posting für 100 Face­book-User sicht­bar ist, aber nur 10 davon es tat­säch­lich lesen.

  • Inhalt der Hassbotschaft: Die Äußerung muss darauf ge­rich­tet sein, andere zu konkre­ten Gewalt­hand­lun­gen zu be­wegen bzw. bei ande­ren Hass­ge­füh­le zu wecken. Ach­tung: Für die Straf­barkeit ist es nicht erfor­der­lich, dass es tat­säch­lich in weite­rer Folge zum konkre­ten Erfolg kommt! Kommt es in wei­te­rer Folge aller­dings zu konkre­ter Gewalt, dro­hen stren­gere Strafen. 
Bei­spiele: Aufruf zur Brand­stif­tung von Asyl­quartie­ren (Gewalt), Ver­bre­itung fal­scher Gerüchte über sexuel­le Über­griffe durch be­stimm­te Grup­pen (Hass), Auch das Leug­nen oder Recht­ferti­gen von Völkermord, Ver­bre­chen ge­gen die Men­schlich­keit oder Kriegs­ver­bre­chen kann in diesem Zu­sam­men­hang eine Ver­hetzung dar­stel­len, wenn da­durch Gewalt­hand­lun­gen oder Hass­gefühle be­wirkt wer­den sollen.
  • Für alle Äußerungen gilt, dass der Täter einen Vorsatz braucht, tat­säch­lich ver­hetzen zu wol­len. Das heißt, der Täter muss es zu­min­dest für mög­lich halten und sich damit ab­fin­den, dass seine Äuße­run­gen tat­säch­lich zu Gewalt oder Hass füh­ren.
  • Sonderfall Verbreiten: Wer fremdes hetze­ri­sches Material ver­breitet oder an­der­wei­tig öffent­lich ver­fügbar macht und kein Vorsatz zur Herbei­füh­rung von Gewalt oder Hass nach­weis­bar ist, etwa weil sich die Per­son der Trag­weite ihrer Hand­lung nicht be­wusst ist, macht sie sich mög­licher­weise trotz­dem wegen Ver­het­zung strafbar, wenn die Ver­breitungs­hand­lung in gut­hei­ßen­der oder recht­ferti­gen­der Weise pas­siert ist (z.B. Teilen einer hetze­ri­schen Kari­katur auf Facebook inkl. gut­heißen­der Kom­men­tie­rung). Hier gilt aber auf­grund des man­geln­den konkre­ten Ver­hetzungs­vor­satzes eine ge­rin­ge­re Strafdrohung.

Fall 2 – Beschimpfen und dadurch verächtlich machen:

  • Eine geschützte Gruppe (siehe oben) muss betrof­fen sein.
  • Die Verhetzung muss öffentlich erfolgen, also für zu­min­dest 30 Per­so­nen wahr­nehm­bar sein. Bei über 150 Per­so­nen drohen zu­dem stren­ge­re Strafen.
  • Inhalt der Verhetzung: Die Äußerungen muss ge­eig­net sein, die Men­schen­würde der betrof­fe­nen Gruppe zu ver­let­zen und diese da­durch ver­ächt­lich zu machen.
  • Sollte es in weiterer Folge zu gewalttätigen Übergriffen kommen, die auf die Be­schimpfung zu­rück­zu­führen sind, drohen zu­dem här­te­re Strafen.
  • Die Äußerung muss darauf abzielen, den Adres­sa­ten in der Ach­tung seiner Mit­men­schen als unwert oder un­wür­dig hin­zu­stellen. Es muss dem Täter hier gerade­zu auf die Ver­ächt­lich­machung des Opfers an­kom­men. Im Straf­recht heißt das Ab­sicht­lich­keit, was eine be­son­dere – und leider auch nur schwer nach­weis­bare – Form des Vor­satzes dar­stellt.

Die Menschenwürde wird verletzt, wenn dadurch den An­ge­höri­gen der an­ge­grif­fe­nen Gruppe un­mit­tel­bar oder mittel­bar das Recht auf Mensch­sein schlecht­hin ab­gespro­chen wird, indem ihnen etwa das Lebens­recht als gleich­wer­tige Bür­gerIn­nen be­strit­ten wird. Auch, wenn sie als minder­wer­tige oder wert­lose Teile der Gesamt­be­völ­ke­rung dar­ge­stellt wer­den oder einer un­mensch­li­chen oder er­niedri­gen­den Be­hand­lung unter­wor­fen wer­den sollen. Die Men­schen­würde wird auch durch die Gleich­stel­lung einer der ge­schütz­ten Gruppen mit als min­der­wertig gel­ten­den Tieren ver­letzt („Saujuden“, „Brut“). Auch ge­nügt es, dass Ver­letzun­gen der Menschen­würde, die in naher oder ferner Ver­gan­gen­heit statt­ge­fun­den haben, gut­ge­heißen wer­den.

Für die Strafbarkeit ist es nicht Voraussetzung, dass die adres­sier­te Gruppe tat­säch­lich ver­ächt­lich ge­macht wird. Die Tat muss aber ihrer Art und den konkre­ten Um­stän­den nach ge­eig­net sein, die Gruppe ver­ächt­lich zu machen.

Nicht umfasst sind Ehrverletzungen. Beispiel: „Die XXX sind zu faul zum Ar­beiten.“ Die Ehre ist zwar auch ein Per­sön­lich­keits­recht. Aber nur wenn der Kern­bereich der Per­sön­lich­keit ver­letzt wird, ist juris­tisch von einer Ver­let­zung der Men­schen­würde aus­zu­gehen. Bei­spiel „Scheiß-XXX, ihr ge­hört alle weg­ge­räumt …“ Hier wird das Recht auf Leben ab­gespro­chen. Zwei­fels­ohne liegt das Recht auf Leben im Kern­bereich der Per­sön­lich­keit und wäre ein sol­ches Hass­pos­ting straf­bar.

Weiterlesen: Was kann ich tun, wenn ich einen Kommen­tar oder ein Posting lese, das ver­hetzt?

(Text: albertsteinhauser.atwww.stopptdierechten.at)

Siehe auch:
#GegenHassimNetz stellt sich vor, 20.4.2018
RespectWords: Hassrede in den Medien, 9.12.2017
HELP: E-Learning-Kurs für Rechtsberufe, 22.8.2017

Responses

  1. dROMa-Blog | Weblog zu Roma-Themen | Verhetzung: Was kann ich tun? says:

    Juli 20th, 2018 at 12:02 (#)

    [...] Verhetzung: Was ist das? [...]