Verhetzung: Was ist das?
Juli 19th, 2018 | Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht | 1 Comment
www.stopptdierechten.at: Der österreichische Verhetzungsparagraph bestraft zwei unterschiedliche Verhaltensweisen. Grob gesagt, sollen einerseits Äußerungen bestraft werden, die auf die Herbeiführung von Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen und Personengruppen abzielen, andererseits sollen Äußerungen bestraft werden, die auf die Verächtlichmachung von Personengruppen abzielen.
Wen schützt der Verhetzungsparagraph?
Nicht alle Personen und Personengruppen sind vom Verhetzungsparagraphen geschützt. Opfer einer Verhetzung können nur Personen und Personengruppen sein, die anhand folgender Kriterien definiert werden können:
- Kirche/Religionsgemeinschaft: nicht auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften beschränkt. Eine genaue Abgrenzung gibt es hier nicht.
- „Rasse“/Hautfarbe/Abstammung: Angehörige bestimmter Gruppen auf Grund deren äußerlich erkennbarer Merkmale. Oder Menschen, die von solch einer Gruppe „abstammen“.
- Sprache: Sprachen, aber auch Dialekte
- Religion/Weltanschauung: Gruppen, die durch ihre religiöse Überzeugung oder Weltanschauung definiert werden.
- Weltanschauung: z.B. Pazifismus
- Nationale/ethnische Herkunft: Anknüpfungspunkt ist die Volkszugehörigkeit
- Staatsangehörigkeit: Im Gegensatz zu „Rasse“/Hautfarbe/Abstammung oder nationaler/ethnischer Herkunft wird hier auf die rechtliche Mitgliedschaft einer Person zu einem Staat abgestellt.
- Geschlecht: Frauen, Männer, Transsexuelle, Intersexuelle, etc.
- Behinderung: „die Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu erschweren“.
- Alter: Kinder, Pensionisten, etc.
- Sexuelle Ausrichtung: LGBT etc.
Außerdem sind auch jene Gruppen mitumfasst, die aufgrund einer fehlenden Eigenschaft Ziel einer hetzerischen Äußerung werden. Demnach kann eine Verhetzung etwa auch wegen Äußerungen aufgrund einer fehlenden Staatsangehörigkeit (Ausländer) oder Religion (Ungläubiger) erfüllt sein.
Welche Äußerungen sind vom Verhetzungsparagraph umfasst?
Äußerungen sind nicht auf Hetzreden beschränkt, auch Texte, Zeichnungen in Internet, Flugblätter, Briefe, Plakate, Graffiti oder Filme im Internet können eine Verhetzung bewirken.
Fall 1 – Aufrufen zu Gewalt und Aufstacheln zum Hass
- Eine geschützte Gruppe (siehe oben) oder ein Mitglied einer solchen Gruppe müssen betroffen sein.
- Die Verhetzung muss öffentlich erfolgen.
Das heißt, sie muss für zumindest 30 Personen („viele Menschen“) wahrnehmbar sein. Ist sie für über 150 Personen wahrnehmbar, was insbesondere bei der Begehung im Internet regelmäßig der Fall sein wird, drohen zudem strengere Strafen. Wahrnehmbarkeit bedeutet nicht, dass alle Personen die Verhetzung auch tatsächlich wahrgenommen haben müssen. Beispiel: Der Verhetzungsparagraph ist schon anwendbar, wenn ein Posting für 100 Facebook-User sichtbar ist, aber nur 10 davon es tatsächlich lesen.
- Inhalt der Hassbotschaft: Die Äußerung muss darauf gerichtet sein, andere zu konkreten Gewalthandlungen zu bewegen bzw. bei anderen Hassgefühle zu wecken. Achtung: Für die Strafbarkeit ist es nicht erforderlich, dass es tatsächlich in weiterer Folge zum konkreten Erfolg kommt! Kommt es in weiterer Folge allerdings zu konkreter Gewalt, drohen strengere Strafen. Beispiele: Aufruf zur Brandstiftung von Asylquartieren (Gewalt), Verbreitung falscher Gerüchte über sexuelle Übergriffe durch bestimmte Gruppen (Hass), Auch das Leugnen oder Rechtfertigen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen kann in diesem Zusammenhang eine Verhetzung darstellen, wenn dadurch Gewalthandlungen oder Hassgefühle bewirkt werden sollen.
- Für alle Äußerungen gilt, dass der Täter einen Vorsatz braucht, tatsächlich verhetzen zu wollen. Das heißt, der Täter muss es zumindest für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Äußerungen tatsächlich zu Gewalt oder Hass führen.
- Sonderfall Verbreiten: Wer fremdes hetzerisches Material verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht und kein Vorsatz zur Herbeiführung von Gewalt oder Hass nachweisbar ist, etwa weil sich die Person der Tragweite ihrer Handlung nicht bewusst ist, macht sie sich möglicherweise trotzdem wegen Verhetzung strafbar, wenn die Verbreitungshandlung in gutheißender oder rechtfertigender Weise passiert ist (z.B. Teilen einer hetzerischen Karikatur auf Facebook inkl. gutheißender Kommentierung). Hier gilt aber aufgrund des mangelnden konkreten Verhetzungsvorsatzes eine geringere Strafdrohung.
Fall 2 – Beschimpfen und dadurch verächtlich machen:
- Eine geschützte Gruppe (siehe oben) muss betroffen sein.
- Die Verhetzung muss öffentlich erfolgen, also für zumindest 30 Personen wahrnehmbar sein. Bei über 150 Personen drohen zudem strengere Strafen.
- Inhalt der Verhetzung: Die Äußerungen muss geeignet sein, die Menschenwürde der betroffenen Gruppe zu verletzen und diese dadurch verächtlich zu machen.
- Sollte es in weiterer Folge zu gewalttätigen Übergriffen kommen, die auf die Beschimpfung zurückzuführen sind, drohen zudem härtere Strafen.
- Die Äußerung muss darauf abzielen, den Adressaten in der Achtung seiner Mitmenschen als unwert oder unwürdig hinzustellen. Es muss dem Täter hier geradezu auf die Verächtlichmachung des Opfers ankommen. Im Strafrecht heißt das Absichtlichkeit, was eine besondere – und leider auch nur schwer nachweisbare – Form des Vorsatzes darstellt.
Die Menschenwürde wird verletzt, wenn dadurch den Angehörigen der angegriffenen Gruppe unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem ihnen etwa das Lebensrecht als gleichwertige BürgerInnen bestritten wird. Auch, wenn sie als minderwertige oder wertlose Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt werden oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden sollen. Die Menschenwürde wird auch durch die Gleichstellung einer der geschützten Gruppen mit als minderwertig geltenden Tieren verletzt („Saujuden“, „Brut“). Auch genügt es, dass Verletzungen der Menschenwürde, die in naher oder ferner Vergangenheit stattgefunden haben, gutgeheißen werden.
Für die Strafbarkeit ist es nicht Voraussetzung, dass die adressierte Gruppe tatsächlich verächtlich gemacht wird. Die Tat muss aber ihrer Art und den konkreten Umständen nach geeignet sein, die Gruppe verächtlich zu machen.
Nicht umfasst sind Ehrverletzungen. Beispiel: „Die XXX sind zu faul zum Arbeiten.“ Die Ehre ist zwar auch ein Persönlichkeitsrecht. Aber nur wenn der Kernbereich der Persönlichkeit verletzt wird, ist juristisch von einer Verletzung der Menschenwürde auszugehen. Beispiel „Scheiß-XXX, ihr gehört alle weggeräumt …“ Hier wird das Recht auf Leben abgesprochen. Zweifelsohne liegt das Recht auf Leben im Kernbereich der Persönlichkeit und wäre ein solches Hassposting strafbar.
Weiterlesen: Was kann ich tun, wenn ich einen Kommentar oder ein Posting lese, das verhetzt?
(Text: albertsteinhauser.at / www.stopptdierechten.at)
Siehe auch:
#GegenHassimNetz stellt sich vor, 20.4.2018
RespectWords: Hassrede in den Medien, 9.12.2017
HELP: E-Learning-Kurs für Rechtsberufe, 22.8.2017
Juli 20th, 2018 at 12:02 (#)
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