Einstweilige Verfügung gegen „Aula“

August 12th, 2016  |  Published in Geschichte & Gedenken, Medien & Presse, Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht

Aula: Textauszug (Foto via H. Walser)Nach Klage von Mauthausen-Überleben­den: „Aula“ darf ehe­ma­li­ge Häft­lin­ge des KZ Maut­hau­sen nicht mehr als „Mas­sen­mör­der“ oder „Landplage“ be­zeich­nen.

Harald Walser: Ist es ein juristischer Befreiungs­schlag? Das Landes­gericht für Zivil­rechts­sachen in Graz hat eine „Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung“ er­las­sen: Die Zeit­schrift „Aula“ und ihr Au­tor Manfred Duswald dür­fen nicht mehr schrei­ben, im Jah­re 1945 be­freite ehe­ma­li­ge KZ-Häft­lin­ge seien „Massenmörder“ und von der Be­völ­ke­rung als „Landplage“ empfun­den worden. Auch ähn­li­che Aus­sa­gen sind ver­bo­ten. (Zur Vor­ge­schich­te: Maut­hau­sen-Über­le­ben­de kla­gen „Aula“)

Es ist eine bemerkenswerte Begründung der Richterin. „Zur Si­che­rung des mit Klage vom 30.6.2016 zu 39 Cg 79/16s beim Landes­gericht für Zivil­rechts­sa­chen Graz er­ho­be­nen Unter­las­sungs­an­spru­ches wird den be­klag­ten Par­teien bis zur rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung im Haupt­ver­fah­ren ver­boten, die wört­li­che und/oder sinn­gleiche Be­haup­tung auf­zu­stel­len und/oder zu ver­brei­ten, die ehe­ma­li­gen Häft­linge/Be­frei­ten des KZ Maut­hausen, des­sen Neben-/ Außen­lagern oder an­de­rer Konzentrations­lager seien Massen­mör­der und/oder für die Be­völ­ke­rung eine Land­plage ge­we­sen und/oder ha­ben das Land raubend und plün­dernd, mor­dend und schän­dend ge­plagt und schwerste Ver­bre­chen be­gan­gen.“

Einige bedeutsame Sätze aus der Begrün­dung durch das Ge­richt:

  • „Der Aufbau und die Formulierung dieses Absatzes las­sen keinen Zwei­fel daran of­fen, dass die im drit­ten Satz auf­ge­lis­te­ten Straf­taten al­len be­frei­ten Maut­hau­sen-Häft­lin­gen zu­ge­rech­net wer­den.“
  • „Das kann nur so gelesen und vom durch­schnitt­li­chen Leser ver­stan­den wer­den, dass er [Duswald] die Straf­taten, die Krimi­na­lität und das Plagen den im Mai 1945 be­frei­ten KZ-Häft­lin­gen im All­gemei­nen zu­schreibt.“
  • „Verstärkt wird die Unterstellung, die Mauthausen-Häft­lin­ge seien so­zu­sa­gen aus gu­tem Grund we­gen Straf­taten in­haf­tiert ge­we­sen, noch da­durch, dass der Zweit­be­klagte ‚Befrei­ung‘ und ‚Be­frei­ern‘ unter An­füh­rungs­zei­chen setzt.“
  • „Damit lässt er keinen Zweifel daran, dass die Frei­las­sung der in Maut­hausen ge­fan­gen Ge­hal­te­nen für die Be­völ­ke­rung ne­ga­tiv ge­we­sen sei, was, wie sich aus dem Gesamt­zu­sam­men­hang wie­derum er­gibt, darauf zurück­zu­füh­ren sei, dass es sich bei den Maut­hau­sen-Häft­lin­gen um Krimi­nelle ge­han­delt habe, die das Land mit Straf­ta­ten heim­ge­sucht hät­ten.“
  • „Mit den inkriminierten Äußerungen werden der Grup­pe der ehe­ma­li­gen KZ-Häft­linge, die 1945 be­freit wur­den, Straf­taten wie Mord, Raub, Plün­derung und Schän­dung unter­stellt und sie wer­den als Land­plage und (schon vor der In­haf­tie­rung) Krimi­nelle be­zeich­net. Damit wird diese Gruppe von Men­schen im Sinne des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB be­leidigt und in ihrem Ruf be­ein­träch­tigt. Der Um­stand, dass es unter den Be­frei­ten mög­li­cher­weise auch Straf­täter gab, be­rech­tigt nicht dazu, die ge­sam­te Gruppe der­ar­ti­ger Ver­bre­chen zu be­zich­ti­gen.“

Damit gibt das Gericht uns in allen Punkten recht: Der Artikel von Duswald ist als Pau­schal­diffa­mie­rung ehe­ma­li­ger KZ-Häft­linge zu wer­ten. Das ist ein Schlag ins Gesicht der Aula bzw. Duswald, der Grazer Staats­anwältin mit ihrer skan­da­lö­sen Ein­stel­lungs­begrün­dung im Straf­ver­fah­ren ge­gen Dus­wald und je­ner Krei­se, die der Aula nahe stehen.

Ein Strafverfahren nach dem NS-Verbotsgesetz hat die Staats­anwalt­schaft Graz noch ein­ge­stellt – mit der um­strit­te­nen Be­grün­dung: Es sei „nach­voll­zieh­bar“, dass die 1945 aus dem KZ Maut­hausen be­freiten Häft­linge eine „Beläs­ti­gung für die Be­völ­ke­rung“ dar­ge­stellt hät­ten. Dabei woll­ten es die juris­tisch von den Grünen unter­stütz­ten KZ-Opfer nicht be­lassen.

Die jetzige Entscheidung kann man gut und gerne als juris­ti­schen Durch­bruch be­zeich­nen und als klare An­sage der öster­rei­chi­schen Jus­tiz in Rich­tung der Ewig­gestrigen.

Innerhalb von 14 Tagen können „Aula“ und ihr Autor Dus­wald Ein­spruch er­he­ben, das Verbot durch das Landes­gericht gilt aber ab sofort. Wür­den sie sich darüber hinweg­setzen, dann könn­te eine Beugestrafe be­an­tragt werden.

(Text: Harald Walser)

Comments are closed.