Deutschland – ein Rechtsstaat?

Mai 21st, 2016  |  Published in Jugend & Bildung, Politik, Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht

Abgeschoben: Gzim (15) und Ramis Berisha (12) (Foto: Amaro Drom)Kurt Weber/GfbV: Zehntausende Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter waren vor, während oder im An­schluss an den Konflikt im Ko­so­vo von 1998/1999 ge­zwun­gen, vorüber­ge­hend Zu­flucht in West­europa zu su­chen. Mit En­de des Koso­vo­krie­ges be­gann die deutsche Bun­des­re­gie­rung, den tem­po­rä­re­ren Auf­ent­halts­sta­tus von zehn­tau­sen­den An­ge­hö­ri­gen der Volks­gruppe nicht zu ver­län­gern und die Betrof­fe­nen ab­zu­schie­ben. Darun­ter auch viele Kin­der, die in Deutsch­land ge­bo­ren wur­den. Doch ist Ab­schie­bung wirk­lich die ein­zi­ge Lö­sung?

Vielfach wird der Begriff „mangelnde Integrationsfähigkeit“ zur Recht­fer­ti­gung für Ab­schie­bung heran­ge­zogen. Kri­tisch be­se­hen lässt die­ser Be­griff frag­wür­dige und will­kür­li­che Inter­pre­ta­tio­nen zu. Die ab­schie­ben­den Be­hör­den und Poli­ti­ker ma­chen es sich ein­fach. In­halt­lich ver­schlei­ernd ver­mei­den sie vom Her­kunfts­land der Kinder zu spre­chen. Statt­des­sen sagt man, die „Fa­mi­lie“ stam­me aus dem Kosovo und dekla­riert die hier ge­bo­re­nen und auf­ge­wach­se­nen Kinder kraft Her­kunft der Eltern als Fa­mi­lien­mit­glie­der de facto zu Aus­län­dern, zu Im­migran­ten eines Lan­des, das diese Kin­der ver­mut­lich nie ken­nen­lern­ten. Dass diese Kinder ge­mäß der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­tion ein An­recht auf Staats­bür­ger­schaft in Deutsch­land hät­ten – ein Recht, das juris­tisch in kei­nem Zu­sam­men­hang mit der In­tegra­tion der Eltern ste­hen dürf­te –, wird dabei igno­riert.[1] Viel­mehr gibt es eine Recht­spre­chung, die völ­lig un­durch­sichtig ist. Man sagt, die „Fami­lie“ sei nicht in­tegra­tions­fähig und müs­se daher ab­ge­scho­ben wer­den. Da­mit wird eine Art Sippen­haft prak­ti­ziert, in­dem man die Kinder pau­schal und ohne Dif­fe­ren­zie­rung als „nicht in­tegra­tions­fähig“ dekla­riert. Ihre Her­kunft aus Deutsch­land wird igno­riert und aus­schließ­lich der Her­kunfts­status der Eltern als rele­vant an­ge­se­hen. Wenn darin eine Logik zu fin­den ist, dann eher eine zurecht­bie­gen­de Logik von Will­kür und Aus­gren­zung. Mit Rechts­staat­lich­keit, wie ich sie ver­stehe, hat dies nichts zu tun.

Zwar steht die Familie unter dem besonde­ren Schutz des Grund­ge­setzes. Man geht davon aus, dass es im Nor­mal­fall für die Kin­der am besten ist, in der Fami­lie zu blei­ben. Aber der Gesetz­geber sorgt auch da­für, dass das Kin­des­wohl in beson­de­ren Fäl­len über dem Schutz der Fami­lie steht. Die schwer­wie­gen­den Kon­sequen­zen für Roma­kinder im Falle einer Ab­schie­bung sind von extre­mer Härte. Daher sollte es in die­sen Fäl­len ver­pflich­tend sein, das Kindes­wohl als über­ge­ord­ne­tes Recht ein­zu­stufen.

Dem Kindeswohl zuliebe gibt es zwei Möglichkei­ten: Ent­weder man schiebt die Fami­lien nicht ab, oder man dif­fe­ren­ziert in­ner­halb der Fami­lien, schaut nach, was die Ur­sa­chen „man­geln­der In­tegra­tions­fähig­keit“ – so­fern ob­jek­tiv be­leg­bar und recht­lich trag­fähig – sind und han­delt ent­spre­chend. Bei einer sol­chen Dif­fe­ren­zie­rung kann dann mitun­ter fest­gestellt wer­den, wer oder was den Haupt­teil des Problems aus­macht. Darüber kann man strei­ten, recht­lich wie mo­ra­lisch. Doch Ab­sicht dieser Über­le­gung ist es, einen Kom­pro­miss zu fin­den, um die Kinder vor den ka­tastro­pha­len Fol­gen einer Ab­schie­bung zu schützen und da­mit deren Wohl­er­ge­hen zu si­chern. Die Über­legung ist, dass in den patriar­cha­lisch gepräg­ten Fa­mi­lien­struk­turen, wie sie bei Roma weit ver­brei­tet sind, die Väter haupt­ver­ant­wort­lich für In­tegra­tions­de­fi­zite sein könn­ten. Wenn dazu in eini­gen Fällen noch kri­mi­nelle Ak­ti­vi­tä­ten und/oder häus­li­che Gewalt durch die Väter hinzu­kämen, dann, so die Über­le­gung, soll­ten einzig die Väter ab­gescho­ben wer­den. – Es wäre höchst ver­werf­lich, die Kinder für die Proble­ma­tik ihrer Väter mit Ab­schie­bung zu sank­tio­nie­ren.

In jedem Fall sollten den Familien bzw. Rest­fami­lien In­tegra­tions­helfer zur Seite ge­stellt wer­den. Ins­be­son­dere gilt dies im Falle der aus­schließ­li­chen Ab­schie­bung der Väter. Dies würde Auf­wand be­deu­ten. Aber so gäbe man den Kin­dern eine Chan­ce auf Zu­kunft in unserer – ihrer – Gesell­schaft. Ist das mora­lisch ge­se­hen nicht den Auf­wand wert?

Zum Autor: Kurt Weber ist seit Jahrzehnten in der Menschenrechts­arbeit aktiv. Seit 2014 führt er als ehren­amt­li­ches Mit­glied des Bun­des­vor­stands die Ge­schäfte der Gesell­schaft für be­droh­te Völker (GfbV).

[1] FAZ, Gastbeitrag von Ferdinand Weber, vom 31.03.2016: „Die Integra­tions­an­nahme ver­sagt näm­lich für an­er­kann­te Flücht­linge im Sinne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­tion. Sie haben nach drei Jah­ren Auf­ent­halt einen Rechts­an­spruch auf Er­tei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis, des stärksten Auf­ent­halts­status im deut­schen Recht. Der Rechts­anspruch ist un­be­dingt und stellt nur auf Zeit­ab­lauf, nicht auf Integra­tions­be­mü­hun­gen ab. Zwar haben die Eltern kei­nen Ein­bür­ge­rungs­anspruch, gleich­wohl er­wer­ben aber deren nach acht­jäh­ri­gem Auf­ent­halt ge­bo­re­nen Kinder die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, ob­wohl die vom Gesetz ideal­ty­pisch be­grün­dete In­tegra­tions­er­war­tung an die Eltern offen­kun­dig ver­fehlt wird.“

(Text: gfbvberlin.wordpress.com)

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