Salzburg: Ausweitung der Bettel-Verbotszonen?

Februar 26th, 2016  |  Published in Politik, Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht

Bisherige Verbotszonen in Salzburg (Foto: orf.at)Salzburg: Bettel-Verbotszonen lösen das Ar­muts­problem nicht

Stellungnahme der Plattform für Menschenrechte: Mit der ge­plan­ten Aus­wei­tung der Ver­bots­zonen wird ein in der Praxis erfolg­loses Mo­dell for­ciert, das die wirk­li­chen Proble­me nicht löst.

Die Einführung der Verbotszonen im vorigen Jahr wur­de damit be­grün­det, dass da­durch die zu er­war­ten­de Anzahl der Bettelnden ge­senkt wer­den könne. Dieser Effekt ist offen­bar nicht ein­ge­tre­ten und soll nun mit einer Ausweitung der Ver­bots­zo­nen er­reicht wer­den. Tat­säch­lich dürfte es durch die Ver­bots­zonen nur zu einer Verlagerung der Stand­orte in an­dere Stadt­teile ge­kom­men sein.

Mit der Ausweitung wird also ein Modell for­ciert, das in der Praxis keinen Erfolg zei­tigt, weil es an der fal­schen Stelle an­setzt: Die eigent­li­chen Kon­flikt­fel­der rund um die Armuts­migra­tion in Salz­burg lie­gen nicht so sehr im „Betteln“ selber, son­dern im Bereich der feh­len­den legalen Über­nach­tungs­orte sowie der feh­len­den sani­tä­ren Infra­struk­tur für die Not­reisen­den. Sie haben keine Lager­orte für ihren Besitz. Es gibt weder Müll­tonen noch mobile Toilet­ten für sie, was zu nach­voll­zieh­ba­ren Proble­men führt.

Die Forderungen, welche die Plattform für Menschen­rechte bei der Ein­füh­rung der Ver­bots­zo­nen im vori­gen Jahr for­mu­liert hatte, sind des­halb nach wie vor ak­tuell:

  • Es braucht dringend eine ganzjährige, fixe Notunterkunft, die zu­min­dest für einen Teil der Armuts­migrantIn­nen dauer­haft zur Ver­fü­gung steht. Diese ganz­jäh­rige Unter­kunft ist in Pla­nung, die Caritas soll dafür jede nur mög­li­che Unter­stützung er­hal­ten.
  • Es braucht dringend ein Ange­bot für Mütter bzw. Familien mit min­der­jäh­ri­gen Kindern, um diese Kin­der adä­quat ver­sor­gen zu können, ohne sie von ihren El­tern zu trennen.
  • Für die weiterhin obdachlos bleiben­den Armuts­migrantIn­nen braucht es Plätze, an de­nen eine legale Über­nach­tungs­mög­lich­keit im Freien mit ent­spre­chen­der sani­tärer Infra­struktur (mo­bi­le Toiletten) be­steht.
  • Das mobile Gesundheitsangebot (Virgilbus) soll fort­geführt und – wo nötig und mög­lich – aus­ge­baut wer­den.

Verstoß gegen Menschenrechte und un­ver­hält­nis­mäßi­ger Ein­griff in Grund­rechte

Aus menschenrechtlicher Sicht bedeutet eine Verbots­zone nichts an­de­res, als dass hier ein „abso­lu­tes Bettelverbot“ gilt. Ein sol­ches Ver­bot hat der Ver­fas­sungs­gerichts­hof aber be­reits als grund­rechts­widrig erkannt. Und zwar mit Hin­weis auf Artikel 10 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­tion, der das Recht auf freie Kom­mu­ni­ka­tion bein­hal­tet. Dem­nach muss es einem Men­schen erlaubt sein, in der Öf­fent­lich­keit auf seine Notlage auf­merk­sam zu ma­chen. Es ist in­tegra­ler Be­stand­teil von Grund- und Men­schen­rechten, dass sie univer­sell, un­ver­äußer­lich und un­teil­bar sind. Ihre Uni­ver­sa­li­tät be­deu­tet, dass sie über­all, an jedem Ort für alle Men­schen gül­tig sind. Es gehört zum We­sens­ver­ständ­nis von Men­schen­rech­ten, dass staat­li­che Instan­zen nicht „men­­schen­­rechts­­freie Zonen“ errich­ten bzw. diese be­lie­big aus­weiten können.

Eingriffe in die Freiheit der Meinungsäußerung kön­nen unter ande­rem nur er­fol­gen, wenn sie not­wendig sind für die öf­fent­li­che Si­cher­heit bzw. der Auf­recht­er­hal­tung der öffent­li­chen Ord­nung die­nen. Vor diesem ver­fas­sungs­recht­li­chen Hinter­grund ist in § 29 Abs. 2 des Salz­bur­ger Landes­sicher­heits­ge­setzes daher aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass eine Ver­ord­nung ein grund­sätz­lich straf­freies Betteln an be­stimm­ten Orten nur ver­bie­ten kann, wenn eine Benützung die­ses öf­fent­li­chen Ortes er­schwert wird oder ein sons­ti­ger Miss­stand vor­liegt.

Schon im Rahmen der bestehenden Verordnung konn­te die Stadt Salzburg nicht auf­zei­gen, auf­grund welcher konkre­ten Miss­stände es neben dem bereits be­stehen­den Bettel­verbot einer eige­nen kom­muna­len Ver­ordnung bedurfte. Es ist nicht er­sicht­lich, aus wel­chen Grün­den z. B. in den Verbots­zonen in der Altstadt die An­wesen­heit von Bett­lerIn­nen die Be­nützung dieser Orte er­schwe­ren oder auf­grund ihrer An­zahl ein Miss­stand vor­liegen sollte. Die in der Ver­ord­nung zitier­ten öf­fent­li­chen Orte sind bereits durch die Ein­heimi­schen und Touris­ten stark fre­quen­tiert. Eine zu­sätz­li­che Aus­wei­tung der bereits be­ste­hen­den Verbots­zo­nen ließe sich noch weni­ger recht­fertigen.

(Text: Stellungnahme der Plattform für Menschenrechte, 26.2.2016)

Website: Plattform für Menschenrechte, Salzburg

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