Nachkriegsjustiz: das Schandurteil von 1956
März 15th, 2015 | Published in Geschichte & Gedenken, Recht & Gericht | 1 Comment
Deutschland: Der Bundesgerichtshof distanziert sich erstmals von einem folgenschweren Urteil von 1956, das NS-Opfer zu Verbrechern stempelte
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vergangenen Donnerstag mit deutlichen Worten von einem rassistischen Urteil aus dem Jahr 1956 distanziert. Man könne sich für diese Rechtsprechung nur schämen, erklärte BGH-Präsidentin Bettina Limperg anlässlich eines Besuches im Dokumentationszentrum deutscher Sinti und Roma. Am 7. Jänner 1956 hatte ein Urteil des Gerichtes Sinti und Roma, die Opfer des NS-Regimes waren, Entschädigungen verwehrt, weil die nationalsozialistische „Zigeunerverfolgung“ bis 1943 nicht rassistisch motiviert, sondern Teil der „üblichen polizeilichen Präventivmaßnahmen“ zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“ gewesen sei. Die Verfolgung und Zwangsmaßnahmen seien demnach lediglich als Instrumente der Kriminalitätsbekämpfung zu sehen. In der Urteilsbegründung des BGH heißt es unter Verweis auf die vermeintliche „Eigenart“ dieses Volkes:
Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe zur Achtung von fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist.
Zudem rechtfertigte die Nachkriegsjustiz die NS-Politik gegen Sinti und Roma mit angeblichen „militärischen“ Erfordernissen. Zwangsmaßnahmen gegen die Minderheit seien nötig gewesen, um herumziehende „Zigeuner“ daran zu hindern, Spionage zu treiben.
„Der BGH übernahm damals die Rechtfertigungsstrategie der Nationalsozialisten und deren demagogische Hetze“, kritisierte Romani Rose, der Vorsitzende des Zentralrats der Sinti und Roma, im Oktober auf einer Veranstaltung in Karlsruhe. Er forderte eine Distanzierung von diesem Urteil: „Wir würden es sehr begrüßen, wenn eine solche Erklärung – in welcher Form auch immer – heute möglich wäre.“
Das Urteil von 1956 wurde erst 1963 relatviert, als der BGH anerkannte, dass auch die Verfolgung der Sinti und Roma vor 1943 rassistisch begründet sein könne. Damit waren nun überlebende Sinti und Roma nicht mehr grundsätzlich von Opferentschädigungen ausgeschlossen. Eine explizite inhaltliche Distanzierung von dem Urteil von 1956 erfolgte aber nicht. Auch das neue Urteil des BGH hielt an der vermeintlich polizeilichen Begründung der nationalsozialistischen „Zigeunerverfolgung“ fest; mögliche rassenideologische Motive wurden dieser lediglich an die Seite gestellt.
(dROMa)
März 27th, 2015 at 12:25 (#)
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