EuGH: Diskriminierung durch Stromzähler
Juli 21st, 2015 | Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht
In Bulgarien ist es verbreitete Praxis, dass Stromzähler in den Stadtteilen mit überwiegender Roma-Bevölkerung in unzugänglicher Höhe befestigt werden. In anderen Vierteln werden die Zähler hingegen in normaler Höhe oder überhaupt in den Wohnungen angebracht. Diese Praxis stelle eine Diskriminierung von Roma wegen ihrer ethnischen Herkunft dar, urteilte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche in Luxemburg.
Selbst wenn erwiesen wäre, dass in dem betreffenden Stadtteil Zähler wiederholt manipuliert oder beschädigt wurden, sei eine solche Praxis unverhältnismäßig, urteilten die Richter. Man müsse auf andere Weise versuchen, die Sicherheit des Stromnetzes und die Erfassung des Stromverbrauchs zu garantieren. Für die Bewohner des Stadtteils habe dieser Usus zudem zur Folge, dass ihnen die Möglichkeit genommen wird, den Stromverbrauch bzw. die Rechnungen zu kontrollieren. Die Richter verweisen auf die EU-Richtlinie über Gleichbehandlung, derzufolge jegliche Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft verboten ist. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Geklagt hatte eine Frau aus Dupnitsa im Westteil des Landes. Die Klägerin, selbst Nicht-Romni, betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft im Stadtteil Gizdova mahala, in dem vorwiegend Personen mit Roma-Herkunft wohnen. Die Pressemitteilung des Gerichts führt dazu aus:
In den Jahren 1999 und 2000 installierte das Stromversorgungsunternehmen CHEZ RB in diesem Stadtteil die Stromzähler aller ihrer Kunden an den Betonmasten des Freileitungsnetzes in einer Höhe von sechs bis sieben Metern. In den anderen Vierteln der Stadt (in denen weniger Roma wohnen) ließ CHEZ RB die Zähler hingegen in einer Höhe von 1,70 Meter installieren, meist direkt in den Wohnungen der Kunden oder an Fassaden oder Zäunen.
Laut Ansicht der Richter richte sich diese Praxis wegen ihres „zwingenden, verallgemeinerten und dauerhaften Charakters“ gegen die gesamte Volksgruppe, die dadurch diskriminiert und stigmatisiert werde. Die Praxis erstrecke sich nämlich „unterschiedslos auf alle Einwohner des Stadtteils“, und zwar unabhängig davon, „ob deren individuelle Verbrauchszähler Gegenstand von Manipulationen oder illegalen Stromentnahmen waren und wer diese gegebenenfalls verübt hatte. Die fragliche Praxis kann deshalb so aufgefasst werden, dass die Bewohner dieses Stadtteils in ihrer Gesamtheit als potenzielle Urheber derartiger illegaler Handlungen angesehen werden.“
(dROMa)