EuGH: Diskriminierung durch Stromzähler

Juli 21st, 2015  |  Published in Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht

In unerreichbarer Höhe montierte Stromzähler im Roma-Viertel Fakulteta/Sofia (Foto: http://urban-energy.org)In Bulgarien ist es verbreitete Praxis, dass Stromzähler in den Stadt­teilen mit über­wie­gen­der Roma-Be­völ­ke­rung in unzu­gäng­licher Höhe befes­tigt wer­den. In anderen Vierteln wer­den die Zähler hin­gegen in norma­ler Höhe oder über­haupt in den Woh­nun­gen an­ge­bracht. Diese Praxis stelle eine Diskri­mi­nie­rung von Roma wegen ihrer eth­ni­schen Her­kunft dar, urteil­te nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) ver­gan­gene Woche in Luxemburg.

Selbst wenn erwiesen wäre, dass in dem betreffen­den Stadt­teil Zähler wieder­holt manipuliert oder beschädigt wur­den, sei eine sol­che Praxis unver­hältnis­mäßig, urteil­ten die Richter. Man müsse auf andere Weise ver­suchen, die Sicher­heit des Strom­netzes und die Erfas­sung des Strom­ver­brauchs zu garan­tie­ren. Für die Bewoh­ner des Stadt­teils habe dieser Usus zudem zur Folge, dass ihnen die Möglich­keit genom­men wird, den Strom­verbrauch bzw. die Rech­nun­gen zu kontrol­lie­ren. Die Richter ver­weisen auf die EU-Richtlinie über Gleich­behand­lung, der­zu­folge jeg­liche Diskri­mi­nie­rung aus Gründen der Rasse oder der ethni­schen Her­kunft ver­boten ist. Dies gelte ins­beson­dere im Hinblick auf den Zugang zu und die Ver­sorgung mit Gütern und Dienst­leistungen.

Geklagt hatte eine Frau aus Dupnitsa im West­teil des Landes. Die Klägerin, selbst Nicht-Romni, betreibt dort ein Lebens­mittel­geschäft im Stadt­teil Gizdova mahala, in dem vor­wie­gend Per­sonen mit Roma-Her­kunft wohnen. Die Pressemitteilung des Gerichts führt dazu aus:

In den Jahren 1999 und 2000 instal­lierte das Strom­ver­sorgungs­unter­nehm­en CHEZ RB in diesem Stadtteil die Stromzähler aller ihrer Kunden an den Beton­masten des Frei­leitungs­netzes in einer Höhe von sechs bis sieben Metern. In den ande­ren Vier­teln der Stadt (in denen weni­ger Roma wohnen) ließ CHEZ RB die Zähler hin­gegen in einer Höhe von 1,70 Meter instal­lieren, meist direkt in den Woh­nun­gen der Kunden oder an Fas­saden oder Zäunen.

Laut Ansicht der Richter richte sich diese Praxis wegen ihres „zwingen­den, ver­all­ge­mei­ner­ten und dauer­haften Charak­ters“ gegen die gesamte Volks­gruppe, die dadurch diskri­miniert und stig­ma­ti­siert werde. Die Praxis er­strecke sich nämlich „unter­schieds­los auf alle Ein­wohner des Stadtteils“, und zwar unabhän­gig davon, „ob deren indivi­du­elle Ver­brauchs­zähler Gegen­stand von Mani­pu­la­tio­nen oder illega­len Strom­ent­nahmen waren und wer diese gege­benen­falls ver­übt hatte. Die frag­liche Praxis kann des­halb so auf­gefasst werden, dass die Be­wohner dieses Stadt­teils in ihrer Gesamt­heit als potenziel­le Ur­heber der­arti­ger illega­ler Hand­lun­gen an­ge­sehen werden.“

(dROMa)

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