Serbien, (k)ein „sicheres Herkunftsland“?
November 30th, 2014 | Published in Politik, Rassismus & Menschenrechte, Recht & Gericht
Deutschland: Gericht zweifelt an Asylrechtsreform
Der Beschluss des Verwaltungsgericht Münster, die Abschiebung einer serbischen Roma-Familie zu stoppen, könnte die umstrittene deutsche Asylrechtsreform kippen. Das Gericht, das dem Eilantrag der asylsuchenden Familie stattgab, bezweifelt in seiner Begründung die von der deutschen Bundesregierung gerade erst verfügte Einstufung Serbiens, Mazedoniens und Bosnien-Herzegowinas als „sicheres Herkunftsland“. Ob das neue Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden soll, werde sich im Hauptverfahren klären. n-tv schreibt dazu:
Weil die klagende Familie zur Volksgruppe der Roma gehört, bestehen dem VG zufolge „ernstliche Zweifel” an der Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass der Familie nach ihrer Abschiebung in Serbien “keine relevanten Nachteile” drohen. Das Gericht bezweifelt zudem, dass das Gesetz zu den sicheren Herkunftsländern mit Blick auf die Roma rechtens ist: Bei der Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat müsse der Gesetzgeber ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. (…) Dem sei der Gesetzgeber aber mit Blick auf serbische Roma und den für sie negativen serbischen Ausreisebestimmungen womöglich nicht ausreichend nachgekommen.
Das Gericht verweist darüber hinaus darauf, dass das Gesetz die bisherige Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte ignoriere, die der Kategorisierung als „sicheres Herkunftsland“ klar widerspreche: Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch das Verwaltungsgericht Münster hätten in einer Vielzahl von Fällen den Eilklagen von Asylsuchenden stattgegeben. Bereits im März hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart betont (das Urteil im Wortlaut/PDF),
dass Roma in jüngster Zeit durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert werden, wenn sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen. Laut dem neu eingeführten Paragraf 350a des serbischen Strafgesetzbuchs haben Asylbewerber demnach allein dann mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen, wenn sie im Ausland einen Asylantrag stellen. (n-tv)
(dROMa)